Aktueller Leitfaden zum Pferdekaufrecht nach der Schuldrechtsmodernisierung
Rechtsanwalt Torsten Sonneborn


„Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul.“

Dieses uralte Sprichwort sollte allenfalls dann beherzigt werden, wenn man die seltene Gelegenheit erhält, kostenfrei Eigentümer eines Pferdes zu werden. Ist die Anschaffung des Vierbeiners hingegen mit der Zahlung eines mehr oder weniger hohen Kaufpreises verbunden, so sollte der Pferdefreund lieber nach dem Motto „Augen auf beim Pferdekauf“ verfahren.

Unabhängig davon, dass nicht alle Reiter über jenes Pferdewissen verfügen, das sie für den Erwerb eines Pferdes eigentlich dringend bräuchten, ist der Pferdekauf zuweilen mit juristischen Irrungen und Wirrungen verbunden, was unter anderem auch darauf zurückzuführen ist, dass sich im Zuge der Modernisierung des deutschen Schuldrechts wesentliche Aspekte des Pferdekaufrechts grundlegend geändert haben. Ärger und Prozesskosten können jedoch vermieden werden, wenn man sich ein Grundwissen aneignet, das den Gang durch den juristischen Irrgarten des Pferdekaufrechts auch für den Laien zu einer lösbaren Aufgabe macht.

Ziel dieses Aufsatzes soll es deshalb sein, dem Leser einen Überblick über grundlegende Rechtsfragen zu verschaffen, die sich beim Erwerb eines Pferdes regelmäßig stellen. Diese Abhandlung befasst sich dabei schwerpunktmäßig mit dem Kauf unter Privatleuten. Aber auch auf die rechtlichen Besonderheiten beim Kauf von einem Unternehmer werden ebenso beschrieben wie die Rahmenbedingungen von Pferdeauktionen.

I. Gesetzeslage

Über 100 Jahre lang galten beim Kauf eines Pferdes die 
Sonderregeln über den Viehkauf (§§ 481 – 493 BGB a.F.) einschließlich der „Kaiserlichen Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährsfristen beim Viehhandel vom 27.03.1899“. Hiernach wurde zwischen Hauptmängeln (Rotz, Dummkoller, Dämpfigkeit, Kehlkopfpfeifen, periodische Entzündung der Augen, Koppen) und sog. Neben- oder Vertragsmängeln (Hufrollenentzündung, Rehe, Spat etc.) unterschieden.  Das zum 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat dazu geführt, dass diese Vorschriften ersatzlos gestrichen wurden. Das Gesetz behandelt Pferde nun wie gewöhnliche Sachen, was zur Folge hat, dass für Pferdekäufe die gleichen Rechte und Pflichten gelten wie beispielsweise beim Erwerb eines Autos oder eines sonstigen Gebrauchsgegenstandes.

II. Mangel

Nach dem neuen Recht ist der Verkäufer gemäß § 433 Absatz 1 Satz 2 BGB verpflichtet, das Pferd frei von Mängeln zu liefern. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Sachmängeln und Rechtsmängeln.

1. Sachmangel

Ein Sachmangel, der Mängelansprüche des Käufers begründet, liegt gemäß § 434 BGB vor, wenn das Pferd nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder wenn es sich nicht für die nach dem Kaufvertrag vorgesehene Verwendung eignet oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. keine Beschaffenheit aufweist, die bei Tieren gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach Art des Tieres erwarten kann.

a) Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit

Vereinbaren die Parteien im Kaufvertrag, dass das Pferd „kinderfreundlich“, „verladefromm“ oder „kerngesund“ ist, so ist darin regelmäßig eine Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen. Eine solche Vereinbarung kann sich ebenso auf die Abstammung, bestimmte körperliche Merkmale oder die Einordnung von Befunden in eine bestimmte Röntgenklasse beziehen. Beim Nichtvorliegen der jeweils vereinbarten Beschaffenheit ist das Pferd mangelhaft.

b) Ungeeignetheit für die vertraglich vorgesehene Verwendung

Erfolgt der Kauf des Pferdes mit der Absicht einer besonderen Verwendung (z.B. Teilnahme an Reitsportwettbewerben) und ist dies im Kaufvertrag auch entsprechend niedergelegt, so ist der Kaufgegenstand mangelhaft, wenn sich  das Pferd tatsächlich nicht entsprechend einsetzten lässt, etwa weil es auf Grund genetisch bedingter Abweichungen nicht für längere Distanzritte geeignet ist. Der Verkäufer eines laut Zeitungsinserat „erfolgreichen S-Dressurpferdes“ muss nachweisen können, dass das als solches verkaufte Pferd wenigstens eine Platzierung in einer Dressurprüfung der Klasse S aufweisen kann. Andernfalls ist er den Mängelansprüchen des Käufers ausgesetzt. Gleiches gilt, wenn ein als Zuchtpferd verkauftes Tier tatsächlich nicht zuchttauglich ist oder sich ein Deckhengst als zeugungsunfähig erweist.

Ein vereinbarungsgemäß als Freizeitpferd verkauftes Tier ist trotz einer in die Klasse IV der Röntgenkommission einzuordnenden röntgenologischen Veränderung im Sinne einer Podotrochlose (Hufrollenveränderung) nicht mit einem Sachmangel behaftet, wenn das Tier trotzdem bei normaler Belastung als Freizeitpferd nicht lahmt, also ein klinischer Befund vorliegt, der auf den vom Käufer mitgeteilten Verwendungszweck praktisch keine nachteilige Auswirkungen hat. Dieses Beispiel zeigt sehr anschaulich, dass beim Kauf eines Pferdes das bloße Vorhandensein einer Erkrankung nicht ohne weiteres zur Bejahung eines Sachmangels führen muss.

In diesem Zusammenhang ist wissenswert, dass es sich für den Käufer regelmäßig als sehr gefährlich erweist, beim Pferdekauf die Verwendung als „Beistellpferd“ zu vereinbaren, denn ein solches Pferd hat nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nur die Aufgabe eines Gesellschafters. Diese Funktion können auch lahme und nicht mehr reitbare Pferde erfüllen.

c) Fehlen der üblichen Beschaffenheit

Wer ein Pferd ohne eine Vereinbarung über die Beschaffenheit als Reitpferd verkauft, haftet in jedem Fall dafür, dass das Pferd auch tatsächlich reitbar ist. Da es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die mit individuellen Anlagen ausgestatten sind, gehört es nach der Rechtsprechung aber nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Pferdes, dass es in jeder Hinsicht einer physiologischen Idealnorm entspricht. Hierzu heißt es im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2007 - VIII ZR 266/06 wörtlich:

"... Zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres gehört nicht, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen Idealnorm entspricht. Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (vgl. BGHZ 167, 40, 50 ff.). Gewisse - erworbene oder genetisch bedingte - Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen bei Lebewesen erfahrungsgemäß häufig vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann deshalb redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, sondern er muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind. Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. BGHZ 167, 40, 56). ..."

Der Käufer eines Reitpferdes kann demnach auch nicht erwarten, dass er ohne eine besondere Vereinbarung ein Tier mit idealen Anlagen erwirbt, sondern er muss im Gegenteil sogar mit physiologischen Abweichungen rechnen, weil dies bei Lebewesen häufig vorkommt. Ein festgestellter Röntgenbefund der Klasse II und III weicht aus diesem Grund nur dann negativ von der üblichen Beschaffenheit ab, wenn er bei Pferden der gleichen Altersgruppe und Preiskategorie nur vereinzelt anzutreffen ist und bereits klinische Symptome (z.B. eine Randsklerosierung der Dornfortsätze) vorliegen. Eine bloße Krankheitsdisposition ist in solchen Fällen allenfalls dann als Mangel zu qualifizieren, wenn sie zwingend zu einer Erkrankung führt.

Wissenswert ist ferner, dass nach § 434 Absatz 1 Satz 3 BGB zur üblichen Beschaffenheit des Pferdes auch solche Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers – insbesondere in der Werbung – erwarten kann. Der Käufer eines im Internet als „S-Springpferd“ angebotenen Tieres darf folglich auch beim Fehlen einer entsprechenden Verwendungsvereinbarung erwarten, dass das Pferd – mit welchem Erfolg auch immer – auch tatsächlich an Springprüfungen der Klasse S teilgenommen hat.

2. Rechtsmangel

Ein dem Sachmangel gleichgestellter Rechtsmangel liegt nach § 435 BGB vor, wenn Dritte in Bezug auf das Pferd Rechte – insbesondere Eigentumsrechte – gegenüber dem Käufer geltend machen können, sofern der Käufer diese Rechte nicht im Kaufvertrag übernommen hat. In der Praxis stellt sich dieses Problem meist nicht, da der Käufer im Falle des Verkaufs durch einen Nichtberechtigten in aller Regel gutgläubig Eigentum gemäß § 932 BGB erwirbt. An dieser Sachlage wird sich höchstwahrscheinlich erst dann etwas ändern, wenn fast alle Pferde mit einer solchen Eigentumsurkunde ausgestattet sind und der Rechtsverkehr diesem Schriftstücl eine mit dem Kraftfahrzeugbrief vergleichbare Beweiskraft zubilligt. Wer dann noch ein Pferd von einem Nichtberechtigten kauft, ohne sich zuvor die Eigentumsurkunde vorlegen zu lassen, handelt grob fahrlässig im Sinne des § 932 Absatz 2 BGB und damit nicht mehr im guten Glauben, so dass die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbes ausscheidet. Damit ist jedoch erst in einigen Jahren zu rechnen, auch wenn die meisten Zuchtverbände heute schon die Eigentumsurkunde zusammen mit dem Pferdepass herausgeben.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt

Der Sachmangel oder Rechtsmangel muss bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben, also in der Regel bei Übergabe oder Abholung des verkauften Pferdes. Als problematisch erweist sich dies vor allem in den Fällen, in denen der genaue Entstehungszeitpunkt einer Erkrankung auch durch einen Sachverständigen nicht nachgewiesen werden kann, etwa weil sich noch nicht einmal mit der hierfür erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, dass das betroffene Pferd im Zeitpunkt des Gefahrübergangs zumindest schon die genetische Disposition zur Ausbildung der Krankheit hatte. Damit verbundene Beweisprobleme gehen beim Kaufvertrag zwischen Privatleuten regelmäßig zu Lasten des Käufers.

III. Rechte des Käufers

Die Rechte des Käufers sind in § 437 BGB geregelt.

Steht fest, dass das Pferd im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war, kann der Käufer nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen, nach den §§ 440, 323 und 326 Absatz 5 BGB vom Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern. Ferner bietet sich ihm die Möglichkeit, vom Verkäufer nach §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB den Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

1. Nacherfüllung

Um nicht alle Mängelansprüche zu verlieren, muss der Käufer dem Verkäufer zunächst die Gelegenheit geben, den Mangel im Wege der Nacherfüllung zu beheben.

Hierzu bedarf es einer angemessenen Fristsetzung durch den Käufer.

Die Nacherfüllung hat nach Wahl des Käufers entweder in Form der Beseitigung des Mangels (z.B. Behebung eines Ausbildungsmangels) oder der Lieferung eines mangelfreien Ersatzpferdes zu erfolgen. Die zuletzt genannte Variante der Nacherfüllung ist im Bereich des Pferdekaufs aber von untergeordneter Bedeutung, weil Pferde normalerweise nicht ausschließlich aufgrund von äußerlichen Unterscheidungsmerkmalen (Größe, Alter, Färbung oder Geschlecht) gekauft werden, sondern infolge eines subjektiven Gesamteindruckes, den der Käufer von dem Pferd gewonnen hat, so dass er an der der Lieferung eines anderen Pferdes in den meisten Fällen kein Interesse zeigt.

Den gesamten Aufwand der Nacherfüllung (z.B. Ausbildungs-, Tierarzt- und Berittkosten) hat der Verkäufer zu tragen. Dies ergibt sich aus dem Gesetz (§ 439 Absatz 2 BGB) und ist daher nur selten Anlass für Streitigkeiten.

2. Rücktritt

Vor allem dann, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Im Allgemeinen muss der Rücktrittserklärung deshalb eine auf Nacherfüllung gerichtete Fristsetzung vorausgegangen sein.

Immer dann, wenn der Käufer – bewusst oder unwissentlich – auf eine solche Fristsetzung verzichtet hat, stellt sich zwangsläufig die in der gerichtlichen Praxis häufig diskutierte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Fristsetzung entbehrlich ist.

Die Rechtsprechung hat diesbezüglich klargestellt, dass das Erfordernis der Fristsetzung auch beim Kauf von Tieren generell gültig bleibt Hierzu hat der Bundesgerichtshof in dem Grundsatzurteil vom 07.12.2005 - VIII ZR 126/05 Folgendes ausgeführt:

"... Das Berufungsgericht meint, dass ein Nacherfüllungsverlangen und das damit verbundene Abwarten der gesetzten Frist für den Käufer eines Tieres auch dann unzumutbar sei, wenn es sich um ein Tier handele, das der Käufer nicht aus wirtschaftlichem Interesse, sondern aus persönlichen Beweggründen erworben habe. Dem ist nicht zu folgen. Auf eine Differenzierung nach dem Erwerbsmotiv des Käufers eines Tieres kommt es für die Beurteilung, ob dem Käufer zugemutet werden kann, vom Verkäufer des Tieres Nacherfüllung zu verlangen, nicht an. Weder aus den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 90a, 433 ff. ff. BGB) noch aus dem vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogenen Tierschutzgedanken des Artikel 20a GG ist herzuleiten, dass für den Vorrang der Nacherfüllung gegenüber dem Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung beim Tierkauf maßgeblich zu sein hätte, ob es sich um ein Nutztier oder, wie hier, um ein von einem Hobbyreiter erworbenes Pferd handelt. Das Erwerbsmotiv des Käufers hat deshalb auch in den bisherigen Entscheidungen des Senats zur Frage der Nacherfüllung beim Kauf eines Hundes keine Rolle gespielt (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 281/04). ..."

In besonders gelagerten Notfällen kann allerdings eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich sein (BGH, Urteil vom 22.06.2005 – VIII ZR 1/05).
Ferner kann ein Nachbesserungsverlangen in Form der Beseitigung des Mangels angesichts der Unheilbarkeit einer Erkrankung überflüssig sein (BGH, Urteil vom 07.02.2007 – VIII ZR 266/06). Voraussetzung hierfür ist aber, dass aus tiermedizinischer Sicht zweifelsfrei feststeht, dass die Krankheit nicht therapierbar ist. 

Ohne die Einholung eines fachkundigen Rates sollte dies nicht zu voreilig angenommen werden. Besteht zumindest theoretisch eine Heilungsmöglichkeit, z.B. bei einem an Hufkrebs erkrankten Tier, so kann dem betroffenen Käufer nur angeraten werden, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, selbst wenn er das Pferd inzwischen lieb gewonnen hat und deshalb nur sehr ungern zur Nacherfüllung an der Verkäufer zurückgeben möchte. Ansonsten kann dem Käufer im Prozess eine unliebsame Überraschung widerfahren. Erklärt nämlich der Verkäufer, dass er bereit und in der Lage gewesen wäre, das Pferd bestens pflegen und behandeln zu lassen, so läuft der Käufer Gefahr, dass das Gericht die Klage allein aus formellen Gründen abweist, weil dem Verkäufer nicht die vom Gesetz vorgeschriebene Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wurde. In dieser Situation hilft dem Käufer oftmals auch der Einwand nicht weiter, dass die unwürdigen Haltungsbedingungen in den Stallungen des Verkäufers für die Entstehung der Erkrankung ursächlich gewesen seien. Unabhängig davon, dass sich eine solche Behauptung nur schlecht beweisen lässt, etwa weil die Ursachen von Hufkrebs vielfältig sein können, wird der Verkäufer im Prozess – für den Käufer zumeist unwiderlegbar – behaupten, dass er zum Wohl des kranken Pferdes dafür gesorgt hätte, dass sich die Haltungsbedingungen in seinem Stall drastisch verbessern. Daran zeigt sich, dass nur derjenige Käufer an sein Ziel kommt, der es versteht, bereits im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung die formellen Voraussetzungen für seine Mängelansprüche zu schaffen.

Vom gesetzlichen Rücktrittsrecht ist ein vertragliches Rücktrittsrecht zu unterscheiden.

Oftmals wird zwischen den Parteien eines Pferdekaufvertrages vereinbart, dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten darf, wenn sich nach einer durchgeführten Ankaufuntersuchung aus dem tierärztlichen Befund ergibt, dass das Pferd eine erherbliche gesundheitliche Beeinträchtigung aufweist.
Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, innerhalb welcher Frist der Pferdekäufer in einem solchen Fall von seinem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen darf. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Käufer unverzüglich zu reagieren hat. Andernfalls droht ihm ein Verlust seiner Sachmängelansprüche (OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2010 - 19 U 140/09). Die Kernaussage dieser Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Ein vertraglich vereinbartes Recht, vom abgeschlossenen Pferdekaufvertrag zurückzutreten, ist unverzüglich nach Kenntnis des Befundes der Ankaufsuntersuchung auszuüben, also in der Regel binnen einer Frist von bis zu zwei Wochen. Andernfalls können Ansprüche wegen bei der Ankaufsuntersuchung festgestellter Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Ankaufsuntersuchung soll Klarheit über den gesundheitlichen Zustand des Pferdes verschaffen. Die Ankaufsuntersuchung liegt damit im Interesse beider Vertragsparteien. Während die Ankaufsuntersuchung aus Sicht des Käufers eine Entscheidungsgrundlage dafür bildet, ob er das Pferd kaufen bzw. behalten will, hat der Käufer regelmäßig ein Interesse an fundierten Informationen über sein Haftungsrisiko und an der Bewahrung vor nachträglichen Ansprüchen des Käufers aufgrund bekannter Beschaffenheitsmerkmale. Ausgehend von diesem Sinn und Zweck einer Ankaufsuntersuchung gehört es zu den Obliegenheiten des Käufers, von einem etwaigen Rücktrittsrecht, das ihm aufgrund des negativen tierärztlichen Untersuchungsergebnisses zusteht, unverzüglich Gebrauch zu machen.

3. Minderung

Statt zurückzutreten, kann der Käufer auch den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB), wobei zu beachten ist, dass das Wahlrecht zwischen Rücktritt oder Minderung vom Käufer nur einmal ausgeübt werden kann. Eine nachträgliche Änderung ist ohne Zustimmung des Verkäufers also nicht mehr möglich.

Bei der Minderung wird der Kaufpreis um den sog. Minderwert herabgesetzt, der sich aus der Differenz zwischen dem Wert des mangelhaften Pferdes und dem Wert eines entsprechenden Pferdes ohne diesen Mangel ergibt. Wird im Prozess zwischen den Parteien über die exakte Höhe des Minderungsbetrages gestritten, muss in aller Regel ein vom Gericht bestellter Sachverständiger die notwendigen Wertfeststellungen treffen.

4. Schadensersatz

Wurde die Nacherfüllung verweigert oder schlug diese fehl, so hat der Käufer hat auch die Möglichkeit, Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit des Pferdes zumindest fahrlässig verursacht hat.

Dies nachzuweisen, ist im Prozess mitunter eine sehr schwierige Aufgabe für den Käufer. Falls ihm dies gelingt, kann er vom Verkäufer beispielsweise entstandene Operationskosten ersetzt verlangen. Der Käufer kann aber auch auf die Leistung ganz verzichten, also das Pferd zurückgeben, und vom Verkäufer den Ersatz der durch die Anschaffung ein vergleichbares Tier entstandenen Mehrkosten verlangen. Durch den Schadensersatzanspruch wird außerdem ein sog. Mangelfolgeschaden abgedeckt, der z.B. dadurch eingetreten kann, dass das Pferd an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Borreliose) leidet und andere Pferde im Stall ansteckt.

5. Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Zusätzlich zu dem Recht auf Rücktritt bzw. Minderung des Kaufpreises oder anstelle des Schadensersatzes kann der Käufer Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte.

Wie beim Schadensersatz ist Voraussetzung für diesen Anspruch, dass der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Gibt der Käufer z.B. ein nicht vertragsgemäß ausgebildetes Pferd in Beritt und zeigt sich sodann ein weiterer Mangel (etwa eine unheilbare Pferdekrankheit, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorlag und vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurde) und kann er aus diesem Grunde vom Kaufvertrag zurücktreten, so ist der Verkäufer nicht nur zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet, sondern muss dem Käufer zusätzlich auch noch die vergeblichen Ausbildungskosten in voller Höhe ersetzen.

IV. Beweislast

Der Käufer muss eine Beschaffenheits- oder Verwendungsvereinbarung im Streitfall auch beweisen können. Zu diesem Zwecke sollte – am besten mit anwaltlicher Hilfe – immer ein schriftlicher Pferdekaufvertrag abgefasst werden, aus dem diese Vereinbarung zweifelsfrei hervorgeht.

Dass der Käufer beim Kauf von einem Privatmann ferner zu beweisen hat, dass ein von ihm behaupteter Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, ist schon oben unter III.3. angesprochen worden. Ebenso ist unter IV.4. und IV.5. darauf hingewiesen worden, dass der Käufer Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Erstattung vergeblicher Aufwendungen nur dann mit Erfolg durchsetzen kann, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass der Verkäufer den Mangel zumindest fahrlässig verursacht hat.

V. Verjährung

Wird keine abweichende Vereinbarung getroffen, verjähren die Mängelansprüche des Käufers in zwei Jahren (§ 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB). Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung des Pferdes an den Käufer (§ 438 Absatz 2 BGB).

Davon abweichend verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre), wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (§§ 438 Absatz 3 Satz 1 BGB). Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste (§ 199 Absatz 1 BGB). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis verjähren die Schadensersatzansprüche des Käufers aber spätestens in 10 Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Absatz 3 Nr. 1 BGB).

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Verkäufer nicht für sämtliche Mängel haftet, die innerhalb der Verjährungsfrist auftreten. Entsprechend den obigen Feststellungen unter III.3. haftet der Käufer ausschließlich für solche Mängel, die bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen.

Die Verjährungsvorschriften regeln davon unabhängig lediglich die Frage, innerhalb welchen Zeitraums die Ansprüche im Wege der Rechtsverfolgung, insbesondere der Erhebung einer Klage beim zuständigen Zivilgericht, geltend gemacht werden müssen, damit diese nicht ihre Durchsetzbarkeit verlieren, denn gemäß § 194 Absatz 1 BGB ist Gegenstand der Verjährung das Recht, von einem anderen ein Tun (z.B. Kaufpreisrückzahlung, Aufwendungserstattung) oder Unterlassen zu verlangen.

VI. Maßnahmen zur Risikoreduzierung

Wegen der vielschichtigen und komplizierten Rechtsprobleme beim Pferdekauf fühlen sich sowohl Verkäufer als auch Käufer oft verunsichert und wünschen sich deshalb Hilfestellungen zum Zwecke der Risikoreduzierung. Im Hinblick auf die widerstreitenden Interessenlagen bieten sich den Vertragsparteien hierzu unterschiedliche Maßnahmen an:

1. Des Verkäufers

Dem privaten Pferdeverkäufer ist in aller erster Linie zu empfehlen, im Rahmen eines schriftlichen Kaufvertrages einen Haftungsausschluss sowie eine Verkürzung der Verjährungsfristen zu vereinbaren, soweit dies im Einzelfall rechtlich möglich ist.

a) Haftungsausschluss

Bei einem Kauf unter Privatleuten ist es dem Verkäufer durchaus erlaubt, die Haftung für Sachmängel weitestgehend auszuschließen. Jedoch kann sich der Verkäufer auf einen solchen Haftungsausschluss nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB).

Während die Übernahme einer Garantie bei Geschäften unter Privatleuten nur ganz selten anzutreffend ist, kommt es leider immer wieder vor, dass der Verkäufer eines Pferdes ihm bekannte Mängel arglistig verschweigt, obwohl er sich eigentlich auch als Laie darüber im Klaren sein müsste, dass gegenüber dem Vertragspartner eine Verpflichtung zur ungefragten Offenbarung von Mängeln besteht. Besonders häufig geschieht dies im Zusammenhang mit verdeckten Mängeln, z.B. Pferdekrankheiten, deren Symptome auf den ersten Blick nicht zu erkennen sind. Kommt der Käufer dem Verkäufer in solchen Fällen auf die Schliche, etwa weil er über Reiterkollegen erfährt, dass der Verkäufer wegen dieser Erkrankung jahrelang einen Tierarzt aufgesucht hat, so lassen sich daraus resultierende Sachmängelansprüche auch durch eine raffinierte Haftungsausschlussvereinbarung nicht aushebeln.

Verkäufer sollten tunlichst davon absehen, unter Zuhilfenahme von im Internet kostenfrei angebotenen Vertragsmustern selbst Haftungsausschlussklausel zu verfassen. Der Versuch, auf diese Weise Rechtsberatungskosten zu sparen, erweist sich im Streitfall nur allzu oft als kostspieliges Unterfangen, insbesondere dann, wenn ein mit der Sache befasstes Gericht die Klausel für unwirksam erachtet und demgemäß zu Gunsten des Käufers entscheidet. Diese Gefahr besteht insbesondere bei in sich widersprüchlichen Klauseln, die den Käufer darüber im Unklaren lassen, ob eine Haftung des Verkäufers für verdeckte Mängel bestehen bleiben soll oder ein genereller Haftungsausschluss gewollt ist. Der Verfasser empfiehlt seinen Mandanten regelmäßig die Verwendung folgender Klausel:

"Das Pferd wird verkauft, wie besichtigt und zur Probe geritten. Insoweit erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung für sichtbare und insbesondere auch für versteckte Mängel. Von der Beschränkung der Sachmängelhaftung ausgenommen ist eine Haftung des Verkäufers bei Vorsatz oder Arglist. Hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen gilt die vorstehende Rechtsbeschränkung auch nicht für eine Haftung des Verkäufers bei grob fahrlässig verursachten Schäden und nicht für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit), die auf eine fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers bzw. einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner gilt die Rechtsbeschränkung nicht bei Übernahme einer Garantie oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten."

b) Verkürzung der Verjährung

Im Rahmen privater Verkäufe können die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Verwendung geeigneter Klauseln deutlich verkürzt werden. Sowohl das Amtsgericht Soest als auch das Landgericht Offenburg haben zum Beispiel entschieden, dass sogar eine Fristverkürzung auf drei Monate angemessen und wirksam sei.

Die Grenze der rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verkürzung der Verjährungsfristen ist in § 202 Absatz 1 BGB geregelt, wonach die Verjährung bei einer Haftung wegen Vorsatzes (dies betrifft in erster Linie die Fallgruppe des arglistigen Verschweigens von Sachmängeln) nicht im Voraus durch ein Rechtsgeschäft erleichtert werden kann. Bei der Abfassung einer entsprechenden Klausel muss dies hinreichend berücksichtigt werden.

Daher sollte zur Verjährungsverkürzung folgende Klausel eingesetzt werden:

"Sachmängelansprüche des Käufers verjähren in .............. Monaten nach Ablieferung des Pferdes. Abweichend hiervon verjähren die Ansprüche des Käufers in der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre), wenn der Verkäufer einen Sachmangel arglistig verschwiegen hat. Die vereinbarte Verjährungserleichterung gilt ferner nicht bei einer Haftung des Verkäufers wegen Vorsatz (§ 202 Absatz 1 BGB)."

c) Beschaffenheitsvereinbarung

Weil die Feststellung von Mängeln entscheidend davon abhängt, welche Beschaffenheit der Kaufache vereinbart worden ist, liegt insbesondere aus Sicht des Verkäufers die Lösung des Problems oftmals in einer schriftlichen Beschaffenheitsvereinbarung, deren Inhalt von den Vertragsparteien frei vereinbart werden kann. Eine derartige Vereinbarung stellt fast immer eine zweckmäßige Ergänzung des eigentlichen Kaufvertrages dar.

Neben der Art der bisherigen Nutzung (z.B. als Springpferd) und der Abstammung sollten in die Vereinbarung vor allem auch dem Verkäufer bekannte Verletzungen und Krankheiten aufgenommen werden. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass sich der Verkäufer später nicht mit dem unter Umständen sogar auch strafrechtlich relevanten Vorwurf auseinandersetzen muss, er hätte dem Käufer irgendwelche Mängel arglistig verschwiegen. Aus diesem Grunde sollte der Verkäufer dringend davon absehen, die Eigenschaften des Pferdes zu beschönigen oder gesundheitliche Schwachpunkte zu verharmlosen.

d) Übergabeprotokoll

Zum Zwecke der Beweissicherung erscheint es aus Sicht des Verkäufers weiterhin sinnvoll, gemeinsam mit dem Käufer ein Übergabeprotokoll zu fertigen, aus dem hervorgeht, dass der Käufer die Gelegenheit hatte, dass Pferd ausgiebig in Bahn und Gelände zu reiten und an der Hand zu führen. Sodann sind etwa sichtbare Mängel (Satteldruck, Ekzeme etc.) festzuhalten. Besonders wichtig ist, dass der Käufer zum Abschluss des Übergabeprotokolls versichert, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit aufwies und er infolge des Proberitts den Eindruck gewonnen hat, dass es auch für die von ihm vorgesehene Verwendung geeignet ist. Das auf diese Weise verfasste Übergabeprotokoll muss dann zu guter Letzt noch von beiden Vertragsparteien unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig unterschreiben werden. Der redliche Verkäufer eines Pferdes hat dann kaum noch juristische Unannehmlichkeiten zu befürchten.

2. Des Käufers

Unabhängig davon, dass der Pferdekäufer selbstverständlich versuchen sollte, die oben unter VII.1.a) und VII.1.b) beschriebenen Maßnahmen des Verkäufers im Verhandlungswege zu unterbinden oder deren rechtliche Tragweite einzuschränken (eine wahrheitsgemäß verfasste Beschaffenheitsvereinbarung nebst Übernahmeprotokoll kann hingegen je nach Inhalt auch für den Käufer Beweiserleichterungen schaffen), ist es auf jeden Fall ratsam, eine tierärztliche Untersuchung durchzuführen und / oder den Verkäufer nach dessen Bereitschaft zu fragen, das Pferd auf Probe zu verkaufen.

a) Tierärztliche Untersuchung

Jedem Kaufinteressent ist dringend zu empfehlen, den Kauf des Pferdes von einer vorherigen tierärztlichen Untersuchung abhängig zu machen. Leider wird selbst beim Kauf von teuren Pferden von dieser Möglichkeit viel zu selten Gebrauch gemacht. Dabei sind die Befunde des Tierarztes meistens in hohem Maße geeignet, den Käufer vor allzu bösen Überraschungen im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Zustand des Pferdes zu bewahren.

In rechtlicher Hinsicht wird zwischen der Ankaufs- und der Kaufuntersuchung unterschieden. Während die Ankaufsuntersuchung vom Käufer in Auftrag gegeben wird, erhält der Tierarzt bei der Kaufuntersuchung den Auftrag vom Verkäufer. Anhand des folgenden Falles soll erläutert werden, dass es im Hinblick auf eine mögliche Haftung des Tierarztes oftmals von Vorteil ist, wenn der Verkäufer eine Kaufuntersuchung in Auftrag gibt:

Der Käufer gibt die Ankaufsuntersuchung eines Dressurpferdes in Auftrag. Der Tierarzt wird auf der Grundlage seiner allgemeinen Behandlungsbedingungen tätig, wonach seine Haftung weitestgehend ausgeschlossen ist. Im Rahmen der Ankaufsuntersuchung wird vom Tierarzt eine bösartige Verdickung im Bereich des Unterkiefers übersehen, die auch dem Verkäufer bis dahin nicht aufgefallen war. Beim anschließenden Verkauf des Pferdes wird zwischen Verkäufer und Käufer ein wirksamer Haftungsausschluss vereinbart. Schon wenige Monate nach Übergabe des Pferdes bilden sich Tochtergeschwüre, die nicht operiert werden können. Das todkranke Tier muss letzten Endes vom Käufer eingeschläfert werden.

Im Beispielsfall kann der Käufer gegen den Verkäufer keine Sachmängelansprüche geltend machen, weil der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschweigen hat und sich deshalb auf den wirksam vereinbarten Haftungsausschluss berufen kann. Da auch eine Inanspruchnahme des Tierarztes hinsichtlich des in seinen allgemeinen Behandlungsbedingungen geregelten Haftungsausschlusses ausscheidet, geht der Käufer sprichwörtlich leer aus.

Zu einem ganz anderen Ergebnis würde man allerdings kommen, wenn der Verkäufer eine Kaufuntersuchung in Auftrag gegeben hätte. Zwar könnte der Käufer auch hier gegen den Verkäufer keine Sachmängelansprüche geltend machen, allerdings stünden die Chancen gut, dass der Käufer vom Tierarzt Schadensersatz verlangen kann.

Obwohl die Kaufsuntersuchung vom Verkäufer in Auftrag gegeben wurde, diente sie auch der Bestimmung, dem Käufer Aufschluss über die gesundheitliche Verfassung des Pferdes zu geben. Dies führt nach der ständigen Rechtsprechung zur Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich des Untersuchungsvertrages, was dem Käufer die Möglichkeit eröffnet, vom Tierarzt Schadensersatz zu verlangen, wenn es ihm gelingt, dessen Versäumnisse stichhaltig zu beweisen. Im Verhältnis zum Käufer kann sich der Tierarzt auch nicht mit Erfolg auf seine allgemeinen Behandlungsbedingungen berufen, da diese lediglich zwischen ihm und dem Verkäufer Rechtswirkungen entfalten. Die Haftpflichtversicherung des Tierarztes wäre also zur Schadensregulierung verpflichtet, was für den Käufer den zusätzlichen Vorteil in sich birgt, dass er sich um die wirtschaftliche Realisierbarkeit seines Anspruches keinerlei Sorgen machen muss.

Diese „Haftungsfalle“ kann ein vorsichtiger Tierarzt nur dadurch umgehen, dass er sich den Auftrag zur Untersuchung sowohl vom Halter des Pferdes als auch vom Kaufinteressenten erteilen lässt und mit beiden – am besten individualvertraglich – einen Haftungsausschluss vereinbart, der zumindest eine Begrenzung der Haftungssumme vorsieht.

b) Kauf auf Probe

Eine die Interesse des Käufers begünstigende Vertragsgestaltung ist der in §§ 454 – 455 BGB geregelte Kauf auf Probe, bei dem der Vertragsabschluss unter der Bedingung erfolgt, dass der Käufer den Kauf binnen einer vereinbarten oder vom Verkäufer bestimmten Frist billigt. Die Billigung steht dann im freien Belieben des Käufers. Der Gefahrübergang tritt – anders als bei §§ 446, 447 BGB – erst mit der Billigung des Käufers ein. Vorher kann der Verkäufer keine Zahlung des Kaufpreises beanspruchen. Billigt der Käufer den Kauf nicht, trifft ihn nur die Pflicht, das Pferd unbeschadet an den Verkäufer zurückzugeben.

Vom Kauf auf Probe im eigentlichen Sinne zu unterscheiden sind zwei Vertragsvarianten, die den Belangen des Verkäufers mehr entgegen kommen, nämlich der Erprobungskauf und der Kauf mit Umtauschvorbehalt.

Beim Erprobungskauf entfallen die Wirkungen des Kaufvertrages, sobald sich innerhalb der vereinbarten Probezeit herausstellt, dass sich das Tier zum vorgesehenen Zweck (etwa als Schulpferd) nicht eignet. Beim Kauf mit Umtauschvorbehalt kann der Käufer lediglich durch das Umtauschbegehren den Kaufgegenstand ändern, indem er das ursprünglich gekaufte Tier gegen ein anderes gleichwertiges Pferd umtauscht.

VII. Sonderfälle

Abweichungen von dem oben Gesagten ergeben sich dann, wenn eine Privatperson das Pferd von einem Unternehmer kauft (sog. Verbrauchsgüterkauf) oder der Erwerb im Rahmen einer Pferdeauktion erfolgt.

1. Verbrauchsgüterkauf

Nach § 474 BGB versteht man unter einem Verbrauchsgüterkauf den Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher (§ 13 BGB) als Käufer von einem Unternehmer (§ 14 BGB) als Verkäufer. Das Gesetz sieht für den Verbrauchsgüterkauf besondere Regelungen vor, die weitgehend dem Schutz des Verbrauchers in seiner Eigenschaft als Käufer dienen.

a) Unternehmer

Voraussetzung für die Annahme eines Verbrauchsgüterkaufes ist die Unternehmereigenschaft des Verkäufers. Nach der Legaldefinition des § 14 BGB ist Unternehmer eine Person, die beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Im Bereich des Pferdekaufes sind dies in erster Linie Züchter, Pferdehändler und unter Umständen auch Reitlehrer.

Nach der neusten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05) setzt die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinne zu erzielen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stellte ein Züchter von Araber-Pferden seine Unternehmereigenschaft in Abrede, indem er eine Bescheinigung des Finanzamtes vorlegte, aus der sich ergab, dass er kein Unternehmer sei, weil er keine Gewinnerzielungsabsicht verfolge. Im Interesse eines wirksamen Schutzes des Verbrauchers ging das Gericht gleichwohl vom Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufes aus, weil der Verkäufer am Markt nach seinem gesamten Erscheinungsbild als Unternehmer auftrat und wiederkehrende Einnahmen (Deckgelder, Verkaufserlöse) zur Deckung der mit der Pferdezucht verbundenen Kosten erzielte.

b) Haftungseinschränkungen

Im Rahmen des Verbrauchsgüterkauf ist ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung sowohl bei gebrauchten als auch bei neuen Sachen generell unzulässig, § 475 Absatz 1 BGB. Lediglich die Schadensersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer lassen sich ausschließen oder beschränken, § 475 Absatz 3 BGB. Die allumfassenden Gewährleistungs-ausschlüsse, die früher im gewerblichen Pferdehandel üblich waren, sind heute also nicht mehr möglich.

c) Beweislastumkehr

Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs wird der Verbraucher gegenüber dem Verkäufer vor allem dadurch besser gestellt, dass er gemäß § 476 BGB bei einem binnen sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache aufgetretenen Mangel grundsätzlich nicht beweisen muss, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Vielmehr wird das Vorhandensein des Mangels im entscheidenden Zeitpunkt gesetzlich vermutet.

Ob und inwieweit die Vorschrift des § 476 BGB auch beim Pferdekauf anzuwenden ist, war lange Zeit sehr umstritten. Der Bundesgerichtshof hat hierzu inzwischen Stellung bezogen, indem er klarstellte, dass § 476 BGB schon wegen der für Tiere maßgeblichen Verweisung in § 90 a Satz 3 BGB auch beim Kauf eines Pferdes entsprechend anzuwenden ist (Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05). Er hat damit der von einigen Instanzgerichten (LG Verden, LG Lüneburg, AG Worbis, AG Helmstedt) vertretenen Auffassung, dass diese Vorschrift schon mit der Art des Kaufgegenstandes nicht vereinbar sei, eine deutliche Absage erteilt.

Zu beachten ist jedoch, dass die Beweislastumkehr nach dem letzten Halbsatz des § 476 BGB ausnahmsweise nicht zum Tragen kommt, wenn dies ist mit der Art der Sache und / oder des Mangels unvereinbar ist. Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes sind allerdings nicht schon dann gegeben, wenn der Sachmangel typischerweise jederzeit auftreten kann und aus diesem Grunde ungewiss ist, ob er bei Gefahrübergang bereits vorlag. Auch dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.03.2006 deutlich hervorgehoben und zwar im Zusammenhang mit einer saisonal sichtbaren Allergie (sog. Sommerekzem), bei der eine überschießende Reaktion des Immunsystems auf Mückenstiche zu einer Entzündung der Haut und erheblichem Juckreiz führt.

Die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB ist allerdings widerleglich. Hierfür ist eine bloße Erschütterung der Vermutung indes nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache. Im Falle eines Sommerekzems müsste der Verkäufer demnach das Gericht davon überzeugen, dass eine mit pathologischen Symptomen verbundene Sensibilisierung des Pferdes gegen Mückenstiche bei Vertragsabschluss noch nicht bestand. Dies kann durch einen entsprechenden immunologischen Befund erfolgen, wenn bei Gefahrübergang eine Blutprobe entnommen wurde. Geschah dies nicht, so bleibt dem Verkäufer nur die Möglichkeit, mittels Zeugen den Nachweis zu erbringen, dass die Symptome des Sommerekzems bei dem Pferd bis zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs – trotz Aufenthalt des Pferdes im Freien und dadurch bedingten Kontakt mit Mücken – noch nicht in Erscheinung getreten waren. Gelingt dem Verkäufer dieser Beweis, so kann der Käufer nur noch obsiegen, wenn er seinerseits nachweist, dass die Allergie im konkreten Fall auf einer entsprechenden (genetischen) Disposition des Pferdes beruht und deswegen „in der Anlage“ bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen war.

d) Verjährung

Beim Verbrauchsgüterkauf kann die Verjährung der Mängelansprüche vertraglich nicht zum Nachteil des Käufers auf unter zwei Jahre bei neuen Sachen und nicht auf unter ein Jahr bei gebrauchten Sachen reduziert werden. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 475 Absatz 2 BGB.

Die Unterscheidung zwischen „neuen“ und „gebrauchten“ Tieren ist damit für die Frage von Bedeutung, ob beim Verkauf eines Tieres durch einen Unternehmer an einen Verbraucher die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers auf ein Jahr abgekürzt werden kann, was nur beim Verkauf gebrauchter Sachen oder Tiere möglich ist.

Nach Auffassung der Rechtsprechung sind Tiere, die verkauft werden, nicht durchgängig als „gebraucht“ anzusehen. Ausschlaggebend ist im Einzelfall das konkrete Alter des Tieres und die Art und Weise der bisherigen Nutzung.

Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein sechs Monate altes Fohlen bereits „gebraucht“ ist. In seiner Entscheidung verneinte das Gericht diese Frage, weil das junge Fohlen bis zum Verkauf noch nicht als Reittier oder zu Zuchtzwecken benutzt wurde (Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06). In diesem Urteil wurde auch dem beliebten Trick vieler Pferdehändler, eine Abkürzung der Verjährung dadurch zu erreichen, dass das Pferd mit der vereinbarten Beschaffenheit „gebraucht“ verkauft wird, ein Riegel vorgeschoben, denn der Bundesgerichtshof stellte hierzu klar, dass es lediglich nach objektiven Maßstäben zu bestimmen sei, ob ein Tier neu oder gebraucht ist. Dies könne bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht im Wege einer Parteivereinbarung festgelegt werden:

"... Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das vom Kläger gekaufte Fohlen auch nicht deswegen wie eine gebrauchte Sache zu behandeln, weil nach Nr. 1 der Auktionsbedingungen der Beklagten die versteigerten Pferde "als gebrauchte Sachen im Rechtssinne" verkauft werden. Ob eine Sache oder ein Tier neu oder gebraucht ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen und - jedenfalls bei einem Verbrauchsgüterkauf - einer Parteivereinbarung entzogen (...). Eine objektiv neue Sache kann nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit "gebraucht" verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen (...). Das folgt bereits aus dem Sinn und Zweck des § 475 Absatz 2 BGB. ..."

2. Auktion

Bei einer Pferdeauktion kommt der Vertrag durch Zuschlag zustande (§ 156 BGB).

Das auf diese Weise begründete Vertragsverhältnis ist nach der Rechtsprechung stets als Kaufvertrag zu qualifizieren (OLG Schleswig, Urteil vom 13.12.2005 – 3 U 42/05).

Erfolgt der Zuschlag durch einen Verbraucher, so führt dies grundsätzlich zur Anwendbarkeit der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, da der Auktionator in den allermeisten Fällen ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, es sei denn, dass es sich bei der Pferdeauktion um eine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 474 Absatz 1 Satz 2 BGB handelte, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen konnte. Eine solche öffentliche Versteigerung ist nach der Rechtsprechung – entsprechend der Legaldefinition des § 383 Absatz 3 Satz 1 BGB –  aber nur dann gegeben, wenn die Versteigerung durch einen für den Versteigerungsort örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher, durch einen zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder durch einen öffentlich angestellten bzw. öffentlich bestellten Versteigerer erfolgt ist (BGH, Urteil vom 09.11.2005 – VIII ZR 116/05). Aus diesem Grund sind in der Zwischenzeit sehr viele Zuchtverbände dazu übergegangen, ihre Pferdeauktionen nur noch durch einen öffentlich bestellten Versteigerer durchführen zu lassen.

VIII. Fazit

Die zitierten Urteile des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2006 und 2007 zeigen, dass zur konkreten Anwendung der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum 01.01.2002 geänderten Vorschriften des Kaufrechts erst nach und nach höchstrichterliche Entscheidungen eintreffen. Erwartungsgemäß werden in den nächsten Jahren noch eine Reihe weiterer Grundsatzentscheidungen folgen, so dass es zur richtigen Beurteilung der Rechtslage unumgänglich ist, die aktuelle Rechtsprechung zum Pferdekaufrecht im Auge zu behalten. Ratsuchende sollten aus diesem Grunde auch nur die Hilfe von solchen Rechtsanwälten in Anspruch nehmen, die sich auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert haben und durch die Lektüre von Fachzeitschriften stets den neusten Stand der Rechtsprechung kennen.

Wer Geld sparen und Prozesse vermeiden will, sollte Rechtsrat nicht erst dann einholen, wenn die gerichtliche Auseinandersetzung schon vor der Tür steht. Stattdessen empfiehlt es sich, bereits bei Abschluss des Kaufvertrages dafür zu sorgen, dass keine juristischen Fehler begangen werden. Hilfreich ist insoweit immer ein professionell aufgesetzter Kaufvertrag (gegebenenfalls nebst Beschaffenheitsvereinbarungen und Übergabeprotokoll).


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