OLG Hamm:
Eigenverantwortlicher Umgang mit fremden Pferden
Eine Reiterin, die versucht, ein fremdes - vom Weideplatz entlaufenes -
Pferd am Halfter zurückzuführen, muss damit rechnen, dass das
entlaufene Pferd auf fremde Artgenossen unberechenbar reagiert und eine
sich eröffnende Fluchtmöglichkeit ergreift, ohne dabei auf im
Weger stehende Menschen zu achten.
Wird die Frau infolge eines solchen tiertypischen Verhaltens umgerannt,
kann sie von dem Pferdehalter weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld
verlangen, weil sie sich eigenverantwortlich einer Gefahr ausgesetzt
hat, die ihr als Reiterin hätte bekannt sein müssen.
OLG
Hamm, Urteil vom 26.09.2002 - 6 U 14/02
Stichwörter: Pferderecht, Haftung, Tiergefahr, tiertypische Gefahr, Mitverschulden.
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