OLG  Hamm:


Eigenverantwortlicher Umgang mit fremden Pferden


Eine Reiterin, die versucht, ein fremdes - vom Weideplatz entlaufenes - Pferd am Halfter zurückzuführen, muss damit rechnen, dass das entlaufene Pferd auf fremde Artgenossen unberechenbar reagiert und eine sich eröffnende Fluchtmöglichkeit ergreift, ohne dabei auf im Weger stehende Menschen zu achten.
Wird die Frau infolge eines solchen tiertypischen Verhaltens umgerannt, kann sie von dem Pferdehalter weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld verlangen, weil sie sich eigenverantwortlich einer Gefahr ausgesetzt hat, die ihr als Reiterin hätte bekannt sein müssen.
OLG Hamm, Urteil vom 26.09.2002 - 6 U 14/02

Stichwörter: Pferderecht, Haftung, Tiergefahr, tiertypische Gefahr, Mitverschulden.

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Rechtsanwälte Löber & Sonneborn


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