OLG Brandeburg:


Rechtsnatur des Pferdepensionsvertrages

Der Betreiber einer Pferdepension, der sich vertraglich verpflichtet hat, dem jeweiligen Pferd eine Box zur Verfügung zu stellen (bzw. in der Weidesaison Weideland) und sich um das Einstreuen und Entmisten der Pferdeboxen sowie das Anbieten von Futtermitteln (insbesondere Hafer, Heu, Gras etc.) zu kümmern hat, übernimmt die Obhut für das eingestellte Pferd. Ein derartiger Pferdepensionsvertrag ist rechtlich als entgeltlicher Verwahrungsvertrag zu klassifizieren und nicht etwa als Mietvertrag.

Die Vorschriften über das Vermieterpfandrecht finden daher keine Anwendung. Auch der dem Verwahrer gemäß §§ 689, 693 BGB zustehende Anspruch auf Vergütung und Ersatz der Aufwendungen, die er für erforderlich halten durfte, gibt dem Verwahrer kein gesetzliches Pfandrecht. 
Soweit im Einzelfall keine vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen zu beachten sind, hat der Einsteller ein jederzeitiges Rückforderungsrecht (§ 695 BGB), d.h. er muss die mietvertraglichen Kündigungsfristen (§ 580a Absatz 1 BGB) nicht einhalten.

Die Ausübung des Rückforderungsrechts ist formlos möglich, soweit nicht vertraglich vereinbart wurde, dass es insoweit einer schriftlichen oder sonstwie formbedürfigen Erklärung bedarf.

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2006 - 13 U 138/05

Stichwörter: Pferderecht, Pferdepension, Einstellvertrag, Kündigungsfrist, Verwahrungsvertrag.

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