OLG Brandeburg:
Rechtsnatur des Pferdepensionsvertrages
Der
Betreiber
einer Pferdepension, der sich vertraglich verpflichtet hat, dem
jeweiligen Pferd eine Box zur Verfügung zu stellen (bzw. in
der
Weidesaison Weideland) und sich um das Einstreuen und Entmisten der
Pferdeboxen sowie das Anbieten von Futtermitteln
(insbesondere Hafer, Heu, Gras etc.) zu kümmern hat,
übernimmt die Obhut für das eingestellte Pferd. Ein
derartiger Pferdepensionsvertrag ist rechtlich als entgeltlicher
Verwahrungsvertrag zu klassifizieren und nicht etwa als Mietvertrag.
Die Vorschriften über das Vermieterpfandrecht finden daher
keine
Anwendung. Auch der dem Verwahrer gemäß
§§ 689,
693 BGB zustehende Anspruch auf Vergütung und Ersatz der
Aufwendungen, die er für erforderlich halten durfte, gibt dem
Verwahrer kein gesetzliches Pfandrecht.
Soweit
im
Einzelfall keine vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen zu
beachten sind, hat der Einsteller ein jederzeitiges
Rückforderungsrecht (§ 695 BGB), d.h. er muss die
mietvertraglichen Kündigungsfristen (§ 580a Absatz 1
BGB)
nicht einhalten.
Die Ausübung des Rückforderungsrechts ist formlos
möglich, soweit nicht vertraglich vereinbart wurde, dass es
insoweit einer schriftlichen oder sonstwie formbedürfigen
Erklärung bedarf.
OLG
Brandenburg, Urteil vom 28.06.2006 - 13 U 138/05
Stichwörter: Pferderecht,
Pferdepension, Einstellvertrag, Kündigungsfrist,
Verwahrungsvertrag.
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