Bundesgerichtshof:


Entbehrlichkeit eines Nacherfüllungsverlangens in Arglistfällen


Abweichend von dem Grundsatz, dass Ansprüche des Käufers wegen eines behebbaren Sachmangels nur dann in Betracht kommen, wenn der Erwerber dem Veräußerer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, ist der Käufer im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort - ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung - zu mindern, wenn der Verkäufer ihm bei Abschluss des Kaufvertrages einen erheblichen Mangel arglistig verschwiegen hat. 

Wird ein vier Jahre alter Wallach als Dressurpferd zu einem Preis in Höhe von 45.000,00 EUR verkauft und verschweigt der Käufer dabei den ihm positiv bekannten Umstand, dass das Pferd aufgrund einer unvollständigen Kastration "hengstisches Verhalten" zeigt und daher als Dressurpferd weniger geeignet ist, fehlt die für die Beseitigung eines Sachmangels erforderliche Vertrauensgrundlage, so dass der Käufer ausnahmsweise berechtigt ist, den Kaufpreis auch ohne ein vorangegangenes Nacherfüllungsverlangen zu mindern. Dies gilt auch dann, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist. In solchen Fällen hat der Käufer regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran, von jedweder weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen.
BGH, Urteil 09.01.2008 - VIII ZR 210/06

Stichwörter: Pferderecht, Pferdekauf, Sachmangel, Nacherfüllung, Fristsetzung, Arglist.

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Rechtsanwälte Löber & Sonneborn


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