Bundesgerichtshof:
Entbehrlichkeit eines Nacherfüllungsverlangens in
Arglistfällen
Abweichend von dem Grundsatz, dass Ansprüche des
Käufers
wegen eines behebbaren Sachmangels nur dann in Betracht kommen, wenn der
Erwerber dem Veräußerer zuvor erfolglos eine
angemessene
Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, ist der Käufer
im
Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort - ohne vorherige
Fristsetzung zur Nacherfüllung - zu mindern, wenn der
Verkäufer ihm bei Abschluss des Kaufvertrages einen
erheblichen
Mangel arglistig verschwiegen hat.
Wird ein vier Jahre alter Wallach als Dressurpferd zu einem Preis in
Höhe von 45.000,00 EUR verkauft und verschweigt der
Käufer
dabei den ihm positiv bekannten Umstand, dass das Pferd aufgrund einer
unvollständigen Kastration "hengstisches Verhalten" zeigt
und daher als Dressurpferd weniger geeignet ist, fehlt die
für die Beseitigung eines Sachmangels erforderliche
Vertrauensgrundlage, so dass der Käufer ausnahmsweise
berechtigt
ist, den Kaufpreis auch ohne ein vorangegangenes
Nacherfüllungsverlangen zu mindern. Dies gilt auch dann, wenn
die
Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden
Dritten vorzunehmen ist. In solchen Fällen hat der
Käufer
regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran, von
jedweder weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer
Abstand zu
nehmen.
BGH, Urteil 09.01.2008 -
VIII ZR 210/06
Stichwörter: Pferderecht,
Pferdekauf, Sachmangel, Nacherfüllung, Fristsetzung, Arglist.
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